Glaserei Mendel
Glaserei Mendel

Glas Mendel Glaserei und Glasbau Markus Mendel

 

Telefon: 0561 5799920

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AGB oder- "das Kleingedruckte"  

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) FÜR UNSERE LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN (Stand: Januar 2020)

 

1. Geltung

1.01 Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, der Glaserei und Glasbau Markus Mendel , kurz Glas Mendel Immenhausen, im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des §14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich rechtlichen Sondervermögen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Käufers, insbesondere Einkaufsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir in Kenntnis der Bedingungen des Vertragspartners die Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos ausführen. Dieser Widerspruch gilt auch für zukünftige Vertragsabschlüsse.

1.02 Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage gelten die „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen“ (VOB/B sowie VOB/C) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird. Ergänzend / abweichend dazu gelten diese AGB.

 

2. Angebot und Abschluss

2.01 Die in unseren Katalogen und Verkaufsunterlagen enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen. Dies gilt auch für unsere Angebote auf eingehende Bestellanfragen. Eingehende Bestellungen des Käufers werden wir durch eine schriftliche Auftragsbestätigung bestätigen. Eingehende Bestellungen im Sinne von §145BGB können wir innerhalb von zwei Wochen annehmen. Als Auftragsbestätigung gilt auch die umgehende Auftragsausführung sowie die Warenrechnung, sofern nicht bereits zuvor der Auftrag von uns bestätigt wurde.

2.02 Mündliche oder fernmündliche Bestellungen und Auftragserteilungen werden wir schriftlich bestätigen.

2.03 Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler sind für uns nicht verbindlich. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend. Derartige Angaben, insbesondere auch solche über Leistungen und Verwendbarkeit der gelieferten Produkte, sowie DIN-Normen, gelten nur dann als vereinbarte Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Technische Angaben fremder Hersteller zu von diesen hergestelltem oder von uns in Lizenz produziertem Isolierglas (Schallschutz-, Wärmedämmwert, usw.) gelten als vereinbarte Beschaffenheit nur bei Abschluss einer ausdrücklichen Vereinbarung hierüber. Proben und Muster gelten, soweit nicht anders vereinbart, als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farben.

2.04 Wird bei vorgespannten Gläsern auf eine besondere Anordnung der Aufhängepunkte Wert gelegt, so hat der Käufer dies ausdrücklich anzugeben. Derartige Wünsche können nur im Rahmen der produktionstechnischen Möglichkeiten berücksichtigt werden.

2.05 Zusätzliche Vertragsbedingungen, auch technischer Art, ergeben sich aus ergänzenden Lieferbedingungen und Preislisten, die dem Käufer bekannt sind und wir auf Verlangen übermitteln, insbesondere betreffend Maße und deren Berechnung, Glasdicken, Preisermittlung, Kisten- oder Packungsinhalt, Verpackung, Frachtkosten, Pfandgeld. Soweit darin nichts enthalten ist und auch keine Sondervereinbarungen getroffen sind, gelten die handelsüblichen Gepflogenheiten und sind die technischen Fertigungsmöglichkeiten maßgebend.

2.06 Nachträgliche Änderungen oder Stornierung des Auftrages bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung und können auch nur dann vereinbart werden, wenn mit der Herstellung, dem Zuschnitt oder der Bearbeitung noch nicht begonnen wurde. Vertragsänderungen und -ergänzungen sind aus Beweisgründen schriftlich zu vereinbaren.

      

3. Lieferfristen und Verzug

3.01 Liefertermine und Lieferfristen werden individuell vereinbart und von uns bei Annahme der Bestellung (Auftragsbestätigung) angegeben. Mündliche Erklärungen über Liefertermine und –fristen werden schriftlich bestätigt. Lieferfristen beginnen mit Eingang unserer Auftragsbestätigung, soweit nichts anderes vereinbart ist oder sich aus den Umständen ergibt. Die vereinbarten Liefertermine und Lagerfristen sind, soweit nichts Anderes ausdrücklich vereinbart ist, Näherungsangaben und können um bis zu drei Wochen überschritten werden, bei Ware von Vorlieferanten auch entsprechend länger.

3.02 Die Einhaltung von Fristen und Terminen für Lieferungen setzt Auftragsklarheit, die Abklärung aller technischen Fragen, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher, vom Kunden zu liefernder Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen sowie die fristgerechte Erfüllung sonstiger Mitwirkungspflichten durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Lieferfristen bzw. verschieben sich Liefertermine um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dies gilt nicht, wenn der Käufer die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

3.03 Der Eintritt unseres Lieferverzugs setzt die Mahnung durch den Käufer voraus und bestimmt sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften. Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.

3.04 Wir sind zu Teilleistungen und Teillieferungen berechtigt, soweit diese dem Käufer zumutbar sind. Abschlagszahlungen können wir in angemessenem Umfange in Rechnung stellen.

3.05 In Fällen höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer oder unabwendbarer schädigender Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe und Unruhen, Aus- und Einfuhrverbote, Rohstoff- und Energiemangel oder Störung der Verkehrswege, verlängert sich die Lieferfrist bzw. verschiebt sich der Liefertermin um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, soweit die Störung auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss ist. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern bzw. leisten wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten, wenn sich die Lieferung um mehr als 2 Monate gegenüber dem vereinbarten Termin verschiebt. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

3.06 Für durch einfache Fahrlässigkeit unserer Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen (Unmöglichkeit) haften wir nicht, wir verpflichten uns jedoch, evtl. Ersatzansprüche unsererseits gegen die Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.

 

4. Versand, Gefahrübergang, Verpackung

4.01 Versandweg und -mittel sind unserer Wahl überlassen. Die Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen sowie umweltpolitischen Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größere Maß der Einheit die Verpackungslänge.

4.02 Unsere Lieferungen erfolgen ab Lager oder ab Werk. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung ohne Montage auf den Käufer über, wenn die Lieferung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Käufers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

4.03 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig.

4.04 Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug oder mit Fremdfahrzeugen durchgeführt, gilt die Übergabe der Ware spätestens als erfolgt, sobald sie dem Käufer vor der Anlieferungsstelle auf befestigter Fahrbahn und auf dem Wagen zur Verfügung steht. Ist die Zufahrt nach Ansicht des Anlieferers nicht befahrbar, erfolgt die Übergabe dort, wo ein einwandfreies An- und Abfahren des Fahrzeuges gewährleistet ist.

4.05 Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Käufers. Dieser hat für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen. Wartezeiten werden gesondert berechnet.

4.06 Verlangt der Käufer in Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen Hilfestellung beim Abladen (einschließlich Abladevorrichtung), Weitertransportieren oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich berechnet. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrtragung.

4.07 Für Lieferungen mit Glastransportgestellen gelten die Sonderbedingungen für die Warenlieferung mit Mehrweg- Gestellen.  Die Glastransportgestelle sind nicht Gegenstand des Verkaufs und gehen nicht in das Eigentum des Käufers über. Der Käufer haftet aber für die Unversehrtheit der Gestelle bis zur Abholung. 

 

5. Preise und Zahlung

Leistung 

reguläre Arbeitszeit 

Notdienst / Nacht / Feiertags / Wochenende 

 

Alle Preise netto, zuzügl. 19% MwSt. 

Alle Preise netto, zuzügl. 19% MwSt. 

Anfahrts- und Abfahrtskosten mit Werkstattwagen Stadtgebiet Kassel

40,00 €

95,00 €

Anfahrts- und Abfahrtskosten mit Werkstattwagen Landkreis Kassel ( direkt an das Stadtgebiet angrenzend)

49,00 €

105,00 €

Darüber hinaus: 

Stundensatz zuzügl. 1,20€/gef. Kilometer 

Stundensatz zuzügl. 1,20€/gef. Kilometer 

 

 

 

Notverglasung 

bis 1qm, pauschal 125€ , jeder weitere qm 95€

bis 1qm, pauschal 170€ , jeder weitere qm 120€

 

Material ( Glas) und Lohnkosten inclusive 

Zuschläge für spezielle Verschalungen ( Holz etc). und Sondersituationen möglich. 

Material ( Glas) und Lohnkosten inclusive 

Zuschläge für spezielle Verschalungen ( Holz etc.) und Sondersituationen möglich

 

 

 

Stundenlohnarbeiten / Glas , Fenster 

67,00 €

+100% -150%

Stundenlohnarbeiten / Fliesen / Renovierung / Trockenbau / Maler / sonstige Bauleistungen

45 €

 

5.01 Die Preise gelten ab Werk oder Lager zuzüglich Versicherung, Verpackung, Fracht- und sonstiger Versandkosten und der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer ohne Skonto und sonstiger Nachlässe.

5.02 Bei unseren Preiskalkulationen setzen wir voraus, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind und wir unsere Leistungen in einem Zug - ohne Behinderung - erbringen können. Unsere Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Käufers, ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse.

5.03 Ist für die Lieferung oder Leistung eine Frist oder ein Termin von vier Monaten nach Vertragsabschluss oder später vereinbart und ergeben sich nach Abschluss des Vertrages Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Lohnkosten- oder Materialpreisänderungen, sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend den Kostenänderungen anzupassen. Auf Verlangen des Käufers werden wir Kostenerhöhungen nachweisen.

5.04 Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen, wenn unsere Leistung über den vereinbarten Zeitraum hinaus aus Gründen verzögert wird, die wir nicht zu vertreten haben.

5.05 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, hat der Käufer unsere Rechnungen jeweils spätestens 10 Tage nach Versendung der Rechnung (Rechnungsdatum) zu zahlen. Zahlt der Käufer in dieser Frist nicht, tritt Zahlungsverzug ein. 

Sollte eine  Preisgültigkeit innerhalb eines festgelegten Zahlungszieles vereinbart sein, haben wir 5% Presinachlass bereits im Angebot rabattiert. Bei Zahlungszielüberschreitung werden diese 5% Rabattierung automatisch fällig.

5.06 Skonto, Rabatte und sonstige Nachlässe bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Vereinbarung. Wurde ein Skonto oder Rabatt gewährt, so kann der Käufer diesen nicht geltend machen, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Rechnungen in Verzug befindet. Eingehende Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten Schuldposition zuzüglich darauf angefallener Schuldzinsen verwandt.

5.07 Die Zahlung hat, wenn nicht anders vereinbart, bargeldlos zu erfolgen. Bargeldzahlungen sind nach vorheriger Vereinbarung möglich.

5.08 Im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers sind wir berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Verzugszinsen von 8 % p. a. über dem Basiszins (§ 247 BGB) zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens behalten wir uns vor, wobei der Käufer berechtigt ist, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Verzugsschaden entstanden ist. Die Geltendmachung unserer weiteren Rechte und Ansprüche nach Gesetz und Vertrag, insbesondere Eigentumsvorbehalt (Ziffer 6), bleibt hiervon unberührt.

5.09 Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die nach pflichtgemäßem Ermessen darauf schließen lassen, dass durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers unser Zahlungsanspruch gefährdet wird, insbesondere Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung oder Insolvenz des Käufers, so sind wir berechtigt, ausstehende Zahlungen sofort fällig zu stellen und die eigene Leistung zu verweigern, bis die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Wird nicht innerhalb einer von uns gesetzten Frist die Zahlung bewirkt oder die Sicherheit gestellt, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Bereits erfolgte Teilleistungen sind unabhängig von einem Rücktritt sofort zur Zahlung fällig. Die Geltendmachung weiterer Rechte und Ansprüche bleibt uns vorbehalten.

       

5.10 Eine Zahlungsverweigerung oder –zurückbehalt wegen Mangels ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund vor der Übernahme oder Abnahme kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass wir den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die fehlende Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln und sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden. Einseitige Rechnungsabzüge für die Entsorgung von Verpackungsmaterial, insbesondere Transportverpackungen, sind nicht statthaft.

5.11 Etwaige vereinbarte Sicherheitsleistungen können von uns durch Bürgschaft aus dem Nettobetrag abgelöst werden.

 

6. Eigentumsvorbehalt

6.01 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor (Vorbehaltsware). Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für unsere Forderungen gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich aller uns zustehenden Forderungen gegen den Käufer. Auf Verlangen des Verkäufers sind wir verpflichtet, den Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt zu erklären, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherheit gestellt wird.

6.02 Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und Zurücknahme der Ware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag auch dann berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt wird. In der Rücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. Zum Zwecke der Rücknahme der Vorbehaltsware sind wir berechtigt, den Bestand und den Zustand der Vorbehaltsware beim Käufer aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, die Räumlichkeiten des Käufers zu betreten und die Vorbehaltsware dort entgegenzunehmen und abzuholen.

6.03 Wird die Vorbehaltsware durch der Käufer mit anderen Gegenständen verbunden, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt uns der Käufer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Nr. 6.01.

6.04 Der Käufer hat uns über Zwangsvollstreckung oder sonstige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten und uns die zur Intervention erforderlichen Unterlagen zu übergeben. Die Kosten der außergerichtlichen Bemühungen um Freigabe und Rückbeschaffung der Vorbehaltsware sowie die Kosten einer berechtigten gerichtlichen Intervention trägt der Käufer, wenn und soweit diese Kosten von dem Dritten nicht beigetrieben werden können.

6.05 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu behandeln, sie von übrigen Waren getrennt zu verwahren und ausreichend gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für uns und unentgeltlich.

6.06 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen üblichen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den nachfolgenden Nummern 6.07 und 6.08 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch der Einbau in ein Bauwerk, Luftfahrzeug oder Schiff.

6.07 Der Käufer tritt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, einschließlich evtl. Rechte aus dem Bauhandwerkersicherungsgesetz (§ 648a BGB) sowie des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek gemäß § 648 BGB schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 6.03 haben, wird uns ein unserem Eigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Die an uns abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang wie die Vorbehaltsware der Sicherung unserer Ansprüche gegen den Käufer.

6.08 Der Käufer ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Wir sind jedoch berechtigt, diese Ermächtigung jederzeit zu widerrufen. Wir werden die Ermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nachkommt und die vereinnahmten Erlöse an uns abführt, nicht in Zahlungsverzug gerät, Zahlungseinstellung vorliegt oder kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt ist Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Schuldner der abgetretenen Forderungen sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Falle berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.

6.09 Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, werden wir auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

 

7. Besondere Hinweise für Material- und Glasbestellungen

7.01 Die Vereinbarung einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung. Produktbeschreibungen und Produktblätter gelten nicht als Inhalt einer Garantie durch uns. Öffentliche Äußerungen und Anpreisungen oder Werbung von Dritten stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Prüfwerte (U- Werte und Rw-Werte) beziehen sich auf das Format von Prüfscheiben nach der entsprechend anzuwendenden DIN. Bei abweichenden Formaten und Kombinationen können sich die Werte ändern. Die U-Werte können auch nach DIN EN 673 ermittelt werden.

7.02 Alle angegebenen Abmessungen mit Höchstwerten (auch diejenigen in den Preistabellen) betreffen lediglich fertigungstechnische Möglichkeiten. Entsprechend den sich jeweils bauseits ergebenden Lastannahmen gemäß DIN 1055 können auch bei kleineren Scheibenabmessungen stärkere Glasdicken notwendig werden. Es besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den jeweils produktionstechnisch herstellbaren Höchstflächen in den jeweiligen Glasdicken und den tatsächlichen aus statischen Gründen erforderlichen Glasdicken.

7.03 Die lichttechnischen und strahlungsphysikalischen Kennzahlen sind nach den jeweils anzuwendenden DIN-Normen ermittelt und berechnet.

7.04 Wird bei stark strukturierten Gläsern auf Wunsch des Käufers die Struktur nach innen zum Scheibenzwischenraum (SZR) verarbeitet, kann im Randbereich des SZR fertigungsbedingt der Dichtstoff sichtbar werden. Im sichtbaren Bereich des Randverbundes (außerhalb der lichten Glasfläche) können bei Isolierglas am Glas und Abstandhalterrahmen fertigungsbedingte Merkmale erkennbar sein. Für Gläser dieser Verarbeitung übernehmen wir keine gesonderte Isolierglas- Garantie.

7.05 Gußgläser und eingefärbte Gläser werden in handelsüblicher Qualität verarbeitet. Wir geben insoweit die Toleranzen der jeweiligen Herstellerwerke bzw. nach DIN 18361 weiter. Strukturierte Gußgläser sind in erhöhtem Maße bruchanfällig. Eingefärbte Gläser sind bei Schlagschattenbildung bruchanfällig. Wir empfehlen daher – soweit technisch möglich – die Verwendung von Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG).

7.06 Alle bei Glaserzeugnissen verwendeten Materialien haben rohstoffbedingte Eigenfarben, welche mit zunehmender Dicke deutlicher werden können. Um die gesetzlichen Anforderungen im Hinblick auf Energieeinsparung zu erfüllen, werden beschichtete Gläser eingesetzt. Auch beschichtete Gläser haben eine Eigenfarbe. Diese Eigenfarbe kann in der Durchsicht und/oder in der Aufsicht unterschiedlich erkennbar sein. Schwankungen des Farbeindruckes sind aufgrund des Eisenoxidgehalts des Glases, des Beschichtungsprozesses, der Beschichtung sowie durch Veränderungen der Glasdicken und des Scheibenaufbaus möglich und nicht zu vermeiden. Wir empfehlen, ein Angebot für Weißglas anzufordern, das wir gegen Aufpreis liefern können.

7.07 Isolierglas soll nach Möglichkeit nicht im Freien gelagert werden, anderenfalls sind vom Auftraggeber Maßnahmen zum Schutz gegen Witterungseinflüsse (insbesondere Wasser und Sonne) zu treffen. Der Einsatz von Sonnenschutzfolie gewährleistet nicht, dass Hitzesprünge in jedem Fall ausgeschlossen sind. Die Wahrscheinlichkeit wird dadurch lediglich reduziert. Durch Hitzesprünge herbeigeführte Schäden trägt in jedem Fall der Käufer. Haben wir auftragsgemäß Bauleistungen zu erbringen, hat der Besteller uns einen geeigneten Lagerplatz für die Glaszwischenlagerung zur Verfügung zu stellen.

07.08 Soweit der Käufer eine bestimmte statische Dimensionierung wünscht, hat er uns in der Anfrage bzw. Bestellung zusätzliche schriftliche Angaben zur Geländehöhe über NN, Verglasungshöhe über Gelände, Gebäudeform, Dachneigung bei Überkopfverglasungen, Schneelastzone und Art der Auflagerung sowie etwaige zusätzliche Belastungsangaben zu machen. Anderenfalls erfolgt die Lieferung in der handels- und branchenüblichen Ausführung.

7.09 Das Flächenmaß zur Preisberechnung von Glasscheiben wird gemäß DIN 18361 Verglasungsarbeiten ermittelt. Breite und Höhe der Oberfläche werden auf ein durch die Zahl 3 teilbares volles cm-Maß aufgerundet.

7.10 Wir weisen darauf hin, dass bestimmte Eigenschaften von Glas durch den Rohstoff physikalisch bedingt sind und keinen Mangel darstellen, so z.B. Interferenzersscheinungen bei Mehrscheiben-Isolierglas, Doppelscheibeneffekt, Kondensation auf den Außenflächen bei Mehrscheiben-Isolierglas, Anisotropien (Irisation) bei Einscheiben-Sicherheitsglas, Benetzbarkeit von Glasoberflächen.

7.11 Mit zunehmender Einbauhöhe und abnehmendem Außendruck verändert sich Isolierglas, es wird bikonvex. Neben den optischen Einflüssen, wie dem Doppelscheibeneffekt sind ein Glasbruchrisiko und außergewöhnliche Belastung des Randverbundes gegeben. Zur Begrenzung der Ausbauchung können Isolierglas-Einheiten, deren Einbauort mehr als 600 m über dem Fertigungsort liegt, mit Druckausgleichsventilen ausgestattet werden. Dies ist insbesondere empfehlenswert bei hochabsorbierenden Gläsern, großen Scheibenzwischenräumen und langen schmalen Isoliergläsern, besonders dann, wenn die kurze Kante weniger als etwa 50 cm beträgt.

7.12 Für besondere Anwendungsbereiche (z.B. Wintergartenkonstruktionen), bei denen eine dauerhafte Abdeckung des Randverbundes der Isolierglas-Einheit nicht gewährleistet ist, ist die Verwendung von Isolierglas mit UV-beständigem Randverbund zwingend erforderlich.

7.13 In kleinformatigen Isolierglas-Elementen (Kantenlänge < 50 cm) können Druckänderungen nicht durch Scheibendeformation abgebaut werden (Risiko von Glasbruch). Bei einem SZR > 16 mm und einem ungünstigen Seitenverhältnis empfiehlt es sich bei Isolierglas, grundsätzlich die dünnere Scheibe in ESG auszuführen. Dies gilt insbesondere für Dreifach-Isolierglas.

7.14 Bei Verwendung von Isolierglas mit innenliegenden Sprossen ist zu berücksichtigen: Durch Umgebungseinflüsse (z.B. Doppelscheibeneffekt) sowie durch Erschütterungen oder manuell angeregte Schwingungen können zeitweilig bei Sprossen Klappergeräusche entstehen. Sichtbare Sägeschnitte und geringfügige Farbablösungen im Schnittbereich sind herstellungsbedingt. Abweichungen von der Rechtwinkligkeit innerhalb der Feldeinteilung sind unter Berücksichtigung der Fertigungs- und Einbautoleranzen und des Gesamteindrucks zu beurteilen. Auswirkungen aus temperaturbedingten Längenänderungen bei Sprossen im Scheibenzwischenraum können grundsätzlich nicht vermieden werden.

7.15 Bei allen Bleiverglasungen und innen liegenden Sprossen können gelegentlich Berührungspunkte entstehen und im SZR leichte Klappergeräusche auftreten; dies ist herstellungsbedingt und stellt keinen Mangel dar.

7.16 Maßgeblich für die visuelle Qualität von Isolierglas ist die „Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen“ in der jeweils neuesten Ausgabe.  

 

8. Mängelrüge und Gewährleistung

8.01 Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allem von Glas und der Gefahr von Beschädigung, ist der Käufer nach Wareneingang zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet und muss offensichtliche Mängel, Fehlmengen und/oder Falschlieferungen unverzüglich nach Empfang der Ware uns schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltungmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen, soweit der Mangel bei ordnungsgemäßer Eingangsprüfung vom Käufer hätte festgestellt werden können. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige; den Käufer trifft insoweit die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für das Bestehen des Mangels bei Übergabe, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

8.02 Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönungen sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Entsprechendes gilt für branchenübliche Maßtoleranzen beim Zuschnitt. Es besteht kein Anspruch oder Recht aus Gewährleistung für Mängel, die nach Gefahrübergang durch natürliche Abnutzung, durch fehlerhafte, ungeeignete oder unsachgemäße Behandlung, Lagerung, Verwendung, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, durch übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund oder durch Nichtbeachtung unserer Verarbeitungs- und Verwendungshinweise entstehen. Wir sind nicht verpflichtet, Zeichnungen, Spezifikationen, Muster, Angaben etc. des Käufers auf ihre Eignung für den vorgesehenen oder sonst vertraglich vorausgesetzten Verwendungszweck zu überprüfen, sofern wir diese Pflicht nicht ausdrücklich übernehmen. Physikalische Eigenschaften unserer Produkte sind nicht reklamationsberechtigt, so z.B.

- Interferenzerscheinungen bei Mehrscheiben-Isolierglas

- Doppelscheibeneffekt durch barometrische Druckverhältnisse (Luftdruck und Temperatur)

- Kondensation auf den Außenflächen bei Mehrscheiben-Isolierglas

- Benetzbarkeit von Isolierglas durch Feuchte

- Anisotropien (Irisation) bei Einscheiben-Sicherheitsglas.

  • Spontanbruch bei Einscheibensicherheitsglas, es sei denn der Kunde hat ausdrücklich einen Stresstest ( Heatsoaktest) bestellt.
  • Eintrübungen im Kantenbereich von Verbundsicherheitsgläsern, insbesondere bei freiliegenden / bewitterten Kanten.
  • Bruch von Gläsern, insbesondere Isoliergläsern durch thermische Einflüsse wie z.B. Teilbeschattungen, Hitzestaus usw. 

 

 

8.03 Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist, bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der IHK am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.

8.04 Der Käufer ist verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel vor Ort festzustellen bzw. auf unser Verlangen die beanstandete Ware zur Verfügung zu stellen. Bei Transport- oder Bruchschäden ist die Ware in dem Zustand zu belassen, in dem sie sich beim Erkennen des Schadens befindet.

8.05 Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als unsere Niederlassung verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.

8.06 Bei berechtigten Beanstandungen ist uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlagen Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen fehl oder führen wir sie nicht aus, kann der Käufer Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Käufer kein Rücktrittsrecht zu. Für Bauleistungen gilt § 13 VOB/B. Garantien im Rechtssinne erhält der Käufer durch uns nicht; etwaige Garantieerklärungen von Herstellern, die über unsere eigene Gewährleistungspflicht hinausgeht, binden uns nicht.

8.07 Rügt ein Verbraucher Mängel an einer von uns an den Käufer gelieferten Ware, hat uns der Käufer hierüber unverzüglich zu informieren.

8.08 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt sowie nicht für Schadensersatzansprüche in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer von uns wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertretenden Pflichtverletzung und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Verjährungsfristen bleiben unberührt.

8.09 Für Schadenersatzansprüche wegen Mängel unserer Ware gilt im Übrigen Abschnitt9 (Allgemeine Haftungsbegrenzung)

 

9. Allgemeine Haftungsbegrenzung

9.01 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit wir zwingend haften, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

9.02 Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schaden jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit uns kein Vorsatz und keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten in diesem Sinne sind solche, deren Verletzung die Erreichung des Vertragzweckes gefährden oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. 

9.03 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haften wir nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.

 

10. Sonderregelungen für die Lieferung und den Einbau von Fenstern und Türen

Sämtliche vorgefertigte Bauteile sind bei Bestellung mit mindestens 50% der Auftragssumme anzuzahlen.

Lieferzeiten sind Richtwerte und unverbindlich und verstehen sich ab Bestätigung durch uns u n d  vorliegender Anzahlung. 

Unter Montage versteht sich der Einbau, also Ausrichtung, Verdübeln und Anschäumen oder, sofern gewünscht und extra bestellt, der Einbau mit Kompressionsbändern. 

Elektrischer Anschluss gehört generell nicht zu den Leistungen und muss bauseits erbracht werden ( z.B. Rolläden , Alarm etc.).

Darüber hinausgehende Leistungen werden nach gesonderter Beauftragung ggf. im Nachweis erbracht. Hierzu zählen u.A. Anputzarbeiten, Dampfdiffusionsabdichtungen, Verleistungen, Siliconfugen, Kleinreparaturen usw. . 

Eventuelle Beschädigungen des Bauwerks, insbesondere beim Tausch von Bauteilen sind vom AG hinzunehmen und stellen keinen Reklamationsgrund dar. Das gilt beispielsweise für Schäden an Fliesen und Fensterlaibungen, Rolläden / Rolladenkästen, Unterputzkabeln, Rohre, Leitungen etc. 

Verschalungen, Bauwerksverschlüsse, Bauzäune und Wachdienste  ( z.B. über Nacht und- oder über Wochenenden etc.) sind ebenfalls gesondert zu bestellen und zu vergüten. 

Alle Genehmigungen , Denkmalschutzauflagen usw. sind bauseits/ Auftraggeberseitig abzuklären und einzuholen. 

 

11. Datenschutz

Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftstätigkeit gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzesverarbeiten. Siehe hierzu auch den Punkt DATENSCHUTZ auf unserer Website.

Der Vertragspartner, egal ob Kunde oder Lieferant genehmigt ausdrücklich die Verwendung von entstandenen Fotos / Bildern die sich auf unser Gewerk beziehen zu Werbezwecken z.B. auf unserer Website.  Auf Wunsch ( schriftliche Benachrichtigung) werden diese umgehend entfernt, sofern persönliche Interessen dabei getört werden. 

 

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht

12.01 Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher örtlich und international zuständiger Gerichtsstand Kassel. Wir sind jedoch berechtigt, gerichtliche Verfahren gegen den Käufer auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu führen. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen Allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

12.02 Erfüllungsort ist der Sitz unserer Firma; erfolgt die Lieferung durch eine unserer Niederlassungen, ist Erfüllungsort deren Sitz.

12.03 Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und des Kollisionsrechts.

 

 

 

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